Die aktuellen AGB's zum Download finden Sie hier: TC Grimma 03.2020
Die aktuellen AEB's zum Download finden Sie hier: AEB TC Grimma
Zusätzliche Vereinbarung bzgl. EU Sanktionen gegen Russland
Für TechnikCenter Grimma GmbH, („Unternehmen“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Kunden") gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Preiserhöhung. Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
2. Lieferung, Fracht, Verpackung, Paletten. Die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Verpackung und Paletten werden handelsüblich berechnet. Rücknahme von Paletten durch den liefernden Unternehmens-Betrieb erfolgt nur in mangelfreiem Zustand und unter Abzug angemessener Abwicklungs- und Verschleißkosten. Transportverluste oder -beschädigungen sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. Bei vereinbarter direkter Belieferung des Kunden tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Kunden auf dem Lieferschein ein.
3. Adressdaten. Zur Erfüllung des Geschäftszweckes können Adressdaten zwischen CLAAS Main-Donau GmbH & Co. KG, CLAAS Nordostbayern GmbH & Co. KG, CLAAS Südostbayern GmbH, CLAAS Württemberg GmbH, TC Grimma GmbH, LTZ Chemnitz GmbH und der BayWa AG, Arabellastr. 4, 81925 München sowie der CLAAS Vertriebsgesellschaft mbH und der CLAAS KGaA mbH, beide geschäftsansässig Mühlenwinkel 1, 33428 Harsewinkel ausgetauscht werden. Weitere Informationen: www.claas-main-donau.de, www.claas-nordostbayern.de, www.claas-suedostbayern.de, www.claas-wuerttemberg.de, www.tc‑grimma.de, www.ltz-chemnitz.de.
4. Lieferung von Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen. Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren Liefermengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach den jeweils am Tage der Bestellung geltenden Staffelpreisen des Unternehmens. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.
Über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und entsprechende Angebote kann sich der Kunde in der öffentlich geführten Anbieterliste der Bundesstelle für Energieeffizienz informieren (siehe www.bfee-online.de).
5. Höhere Gewalt; Selbstbelieferungsvorbehalt. Ereignisse aller Art, die von den Parteien nicht verschuldet sind (Streik, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren, Naturereignisse, Unruhen, Krieg, Epidemien, Pandemien, usw.), entbinden das Unternehmen von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert dieser Zustand der höheren Gewalt länger als 30 Tage ununterbrochen an, darf der Vertrag von jeder der Parteien gekündigt werden. Ist der Kunde Verbraucher, wird die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung des Unternehmens ohne dessen Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.
6. Exportkontrolle. Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung geschlossener Verträge stehen unter dem Vorbehalt, dass eben genannte Hindernisse ebenfalls nicht entgegenstehen.
7. Gewährleistung, Verjährung. Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, überlässt er dem Unternehmen die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachlieferung/ Nachbesserung) zur Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§440 Satz 2 BGB), bestimmen sich die Rechte des Kunden nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB.
Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr.
Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an einen Verbraucher, haftet das Unternehmen nur für einen Mangel, der sich innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache gezeigt hat. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445 b und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Soweit das Unternehmen gemäß Ziff. 8 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
8. Haftung. Das Unternehmen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
9. Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. Das Unternehmen behält sich die Ablehnung von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankabrechnung gutgeschrieben. Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen.
10. Umsatzsteuerfreie Lieferung. Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmen zurückzusenden. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
11. Ankündigungsfrist für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Nimmt der Kunde am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
12. Warenrücksendung und Rückgabe. Sofern keine gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte (z. B. Widerruf im Fernabsatzgeschäft) bestehen, bedürfen Rückgaben der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens. Nur mangelfreie Lagerware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens fünfzehn Prozent ihres Wertes gutgeschrieben werden. Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurden (Kommissionsware), sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.
13. Aufbewahrungspflicht. Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.
14. Lieferdatum. Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben.
15. Abtretung. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Abtretung von Rechten an Dritte ohne Zustimmung des Unternehmens nicht gestattet.
16. Aufrechnung. Der Kunde kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis.
17. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist der Sitz des Unternehmens-Betriebes, von dem aus die Leistung erbracht wird.
18. Montage. Soweit nicht anders vereinbart, sind Aufstellung und Montage, z.B. von Geräten und Maschinen, im Preis nicht enthalten.
19. Information zum Datenschutz.Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist TechnikCenter Grimma GmbH, Gewerbestr. 1, 04668 Grimma, Tel: 034385 5090, E-Mail info@tc-grimma.de. Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Bestellungen (Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO) sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen auf Basis eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug) sowie zum Zweck der Identitätsprüfung, etwa bei Anlage eines Kundenkontos. Die Rechtmäßigkeit des Datenaustauschs mit Auskunfteien ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden unter http://www.tc‑grimma.de/ueber_uns/unternehmen/datenschutz bereitgehalten.
20. Eigentumsvorbehalt.
20.1. Das Unternehmen behält sich sein Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung des Unternehmens. Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Unternehmens erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an das annehmende Unternehmen ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für das Unternehmen auf.
20.2. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von achtunddreißig Prozent. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Verträgen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
20.3. Baut der Kunde Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlages von 38%) mit allen Nebenrechten an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
20.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf das Unternehmen übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.
20.5. Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Das Unternehmen wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, dem Unternehmen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren – und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Das Unternehmen ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
20.6. Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.
20.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt dem Unternehmen das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
20.8. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als achtunddreißig Prozent, so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet.
21. Geltendes Recht und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Von dieser Rechtswahl ausgenommen ist zwingend außerhalb Deutschlands anwendbares Verbraucherschutzrecht. Vertragssprache ist deutsch. Für Streitigkeiten unter Kaufleuten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die handelnde Betriebsstätte des Unternehmens ihren Sitz hat.
22. Alternative Streitbeilegung (VSBG). Das Unternehmen nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Stand: 03/2020
AEB's TC Grimma
Allgemeine Einkaufsbedingungen der TechnikCenter Grimma GmbH (Stand: 07/2024)
1. Geltungsbereich. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere
(TechnikCenter Grimma GmbH) Geschäftsvorfälle mit Lieferanten oder
anderen Auftragnehmern („Lieferant“), sofern eine Listungs- oder
Rahmenvereinbarung nichts anderes vorsieht. Verkaufsbedingungen des
Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn wir ihrer Einbeziehung – auch bei
späteren Geschäften – nicht ausdrücklich widersprechen, außer sie werden
schriftlich anerkannt.
2. Angebot und Vertragsschluss. Angebote und Kostenvoranschläge des
Lieferanten sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtungen.
Der Lieferant wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen
gegenüber unserer Anfrage ausdrücklich hinweisen und uns Alternativen, die
im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind,
zusätzlich anbieten.
Der Vertrag kommt mit Annahme des Lieferantenangebotes durch uns
zustande.
3. Termine. Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Die Berechnung
von Lieferfristen beginnt mit dem Bestelltag. Lieferhindernisse oder
Lieferverzögerungen hat der Lieferant unverzüglich anzuzeigen. Wird diese
Anzeige unterlassen, kann sich der Lieferant nicht auf das Hindernis oder die
Verzögerung als Entlastung berufen.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Annahme und Verpackung. Die Lieferung
erfolgt fracht- und spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle.
Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Die zur Lieferung
bestimmten Gegenstände sind vom Lieferanten auf seine Kosten
sachgerecht zu verpacken und zu versichern. Umweltfreundliche und
recyclingfähige Verpackungsmaterialien sind zu bevorzugen.
Die Ware ist an die von uns angegebene Anschrift zu liefern. Dort geht die
Gefahr auf uns über. Wird ausnahmsweise die Abholung beim Lieferanten
vereinbart, geht die Gefahr auf uns über, sobald die Ware dem ersten
Beförderer zur Übermittlung an uns übergeben wird. Erfolgt die Lieferung
direkt an einen unseren Kunden, ist die Ware nur an den in der Bestellung
angegebenen Empfänger zu übergeben und zu dokumentieren. Neben der
Versandanzeige ist uns der Nachweis der Übernahme zu übermitteln.
Die vorbehaltslose Annahme der Ware beinhaltet keinen Verzicht auf etwaige
Mängelrügen und Einwendungen in Bezug auf Qualität, Menge und
Lieferzeitpunkt.
5. Preise und Zahlungsbedingungen. Die in der Bestellung genannten
Preise sind Festpreise, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
Preisreduzierungen bis zur Lieferung sind an uns weiterzugeben.
Preis- und Sortimentsänderungen in den Werkspreislisten des Lieferanten
sind uns mindestens 8 Wochen vor ihrem Inkrafttreten in schriftlicher Form
bekannt zu geben.
Wir erhalten für jede Lieferung prüffähige und auf Wunsch gesonderte
Rechnungen. Die Fälligkeit der Rechnung setzt neben Vorlage der prüfbaren
Rechnung die ordnungsgemäße und mangelfreie Lieferung und im
Streckengeschäft die Übergabe des Abliefernachweises voraus.
Zahlungsfristen beginnen mit Rechnungseingang, jedoch nicht vor
vollständiger und mangelfreier Lieferung. Rechnungszahlung stellt kein
Anerkenntnis der Kaufpreisforderung. Die Rechnungsadresse für alle
Leistungen des Auftraggebers lautet wie folgt:
Adressfeld:
TechnikCenter Grimma GmbH
Postfach 81 09 20
81909 München
Zusätzliche Angaben im Belegkopf:
Angabe des Leistungsempfängers (Betrieb/ Abteilung) und Name
des jeweiligen Auftraggebers
6. Gewährleistung und Rügepflicht. Es gelten die gesetzlichen
Regelungen zur Gewährleistung.
Eine innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung beim Lieferanten
eingehende Mangelanzeige gilt noch als rechtzeitig im Sinne von § 377 HGB.
Unsere Untersuchungs- und Rügepflicht entfällt gemäß § 377 HGB, wenn die
Ablieferung der Ware nicht bei uns, sondern bei einem Dritten erfolgt,
insbesondere also bei Streckenlieferungen.
7. Öffentlich-rechtliche Vorschriften. Der Lieferant verpflichtet sich, alle
einschlägigen Vorschriften und Zulassungs-, Registrierungs-, Informations-
und Kennzeichnungspflichten, bezogen auf das Produkt und den Transport
(insbesondere gefahrstoff- und gefahrgutrechtliche Gesetze, ProdSG,
REACH-VO, ChemG, GefStoffV, ADR, etc.) zu beachten und einzuhalten.
Aktuelle Sicherheitsblätter sind uns ohne gesonderte Aufforderung,
insbesondere bei Änderungen, zu übergeben.
Ist die Lieferung von Gegenständen, die unter das ElektroG, BattG und/ oder
BattVO fallen, Vertragsgegenstand, bestätigt der Lieferant, dass er die
jeweiligen Vorgaben einhält, die jeweiligen Gegenstände ordnungsgemäß
bei der zuständigen Stelle (EAR-Stiftung) registriert hat sowie die
Registrierung aktuell hält. Der Lieferant ist im oben genannten Fall weiter
verpflichtet, der TechnikCenter Grimma GmbH die jeweiligen
Registrierungsnummer(n) mit den Artikelstammdaten unaufgefordert
mitzuteilen.
Verletzt der Lieferant diese Verpflichtung, gilt Ziff. 14 dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen.
8. Gewerblicher Rechtsschutz. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine
Lieferung und/ oder Leistung und deren vertragsgemäße Nutzung keine
Patentrechte, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen.
Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche stellt uns der Lieferant von
allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen uns wegen Verletzung oben
genannter Schutzrechte geltend gemacht werden, wenn diese auf einer
schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen.
9. Geschäftsgeheimnisse.
9.1 Modelle, Muster, Zeichnungen, Daten, Materialien und sonstige
Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen (nachfolgend
„Auftraggeber-Unterlagen“), verbleiben in unserem Eigentum und sind auf
unser jederzeitiges Verlangen wieder an uns zurückzugeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an den Auftraggeber-Unterlagen wird
ausgeschlossen. Der Lieferant hat unsere Urheberrechte an den
Auftraggeber-Unterlagen zu beachten.
9.2 Der Lieferant verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher
oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen,
wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der
Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt,
insbesondere die Auftraggeber-Unterlagen, (nachfolgend „Vertrauliche
Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum
Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte
weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der
Lieferant ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an von uns zugelassene
Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Informationen von dem
Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden.
9.3 Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der
Durchführung des Vertrages verwendet werden. Die vorgenannte
Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von zehn (10) Jahren nach
Beendigung des Vertrages.
9.4 Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen,
welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch uns bereits
rechtmäßig im Besitz des Lieferanten befinden, rechtmäßiger Weise
offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen
von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber
Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen, wobei sich der Lieferant dazu verpflichtet, diese Personen nicht
von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Lieferant trägt die
Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.
9.5 Der Lieferant stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher,
dass auch seine jeweils zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter und
sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend vorgenannten Regelungen zur
Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Lieferant wird uns die Einhaltung
dieser Verpflichtungen auf Wunsch schriftlich bestätigen.
9.6 Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten
Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten Vertraulichen
Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten
Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und
Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw.
Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme,
Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich
Vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter
Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit
Vertraulichen Informationen berechtigt sind. Der Lieferant verpflichtet sich,
uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn bei dem Lieferanten ein
Verlust und/ oder ein unberechtigter Zugriff von / auf Vertrauliche
Informationen eingetreten ist.
10. Geltung des TechnikCenter Grimma Supplier Code of Conduct. Der
Lieferant erklärt die Einbeziehung und Einhaltung des TechnikCenter
Grimma Supplier Code of Conduct (https://www.tc-grimma.de/ueber_uns/
unternehmen/wertschoepfung) für alle nach diesen Bedingungen
geschlossenen Verträge. Er sichert ferner zu, die im Supplier Code of
Conduct genannten menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen
entlang seiner Lieferkette angemessen zu adressieren.
11. Compliance
11.1 Der Lieferant und wir erklären den festen Willen, während der Dauer des
Vertrages, sowie darüber hinaus während der gesamten Zeit, in der
Geschäftsbeziehungen zueinander bestehen, alle anwendbaren Gesetze,
Verordnungen und Vorschriften einzuhalten und jeglicher Form von
Korruption oder unlauterem Wettbewerb aktiv entgegenzuwirken.
11.2 Insbesondere bestätigt der Lieferant für sich, seine Anteilseigner, für ihn
handelnde Personen oder beauftragte Dritte, dass sie weder Angehörigen
von öffentlichen Verwaltungen oder sonstigen Amtsträgern noch
Entscheidungsträgern in privatwirtschaftlichen Unternehmen unerlaubt
Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren oder selbst solche
unerlaubten Vorteile annehmen. Insbesondere garantiert der Lieferant, dass
weder er, noch seine Anteilseigner, noch für ihn handelnde Personen oder
beauftragte Dritte, unmittelbar oder mittelbar durch einen Dritten, gegenüber
uns oder einem Dritten strafbare Handlungen begehen oder dazu Beihilfe
leisten, die insbesondere unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende
Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und
Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung),
§ 334 StGB (Bestechung) oder unter das Gesetz zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen oder den entsprechend anwendbaren nationalen
und internationalen Regelungen (z. B. US Foreign Corrupt Practices Act oder
dem UK Bribery Act) fallen.
11.3 Darüber hinaus bekennt sich der Lieferant zu offenen Märkten und
einem fairen Wettbewerb und bestätigt für sich, seine Anteilseigner, für ihn
handelnde Personen oder beauftragte Dritte, dass sie keine unlauteren
Absprachen mit Wettbewerbern, Kunden oder Lieferanten treffen, die eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs nach den
anwendbaren Kartellvorschriften bezwecken oder bewirken.
11.4 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind wir
berechtigt diesen Vertrag fristlos und ohne weitere Verpflichtungen oder
Haftung gegenüber dem Lieferanten zu kündigen oder von ihm
zurückzutreten, sofern der Lieferant, seine Anteilseigner, für ihn handelnde
Personen oder beauftragte Dritte gegen die Regelungen dieser Compliance
Klausel verstoßen. Der Lieferant hat uns alle Schäden zu ersetzen, die
unmittelbar oder mittelbar durch die Kündigung oder den Rücktritt entstehen.
Hierunter fallen insbesondere auch ein ggf. entgangener Gewinn,
Rechtsverfolgungs- oder sonstige Abwehrkosten.
11.5 Der Lieferant und wir werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur
Verhinderung von Korruption und fairem Wettbewerb unterstützen und sich
insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder
einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen oder Verstößen gegen diese
Compliance Klausel haben, die mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in
Zusammenhang stehen.
12. Kartellschaden. Wenn der Lieferant aus Anlass der
Vertragsverhandlungen oder im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis
eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
darstellt oder in sonstiger Weise gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt,
hat er einen Betrag in Höhe von 15 % des Nettowarenwerts (ohne
Umsatzsteuer) der an das Unternehmen gelieferten und in die Abrede
einbezogenen Produkte als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. Der
Nachweis einer unzulässigen Abrede kann auch durch eine bestandskräftige
Entscheidung (z.B. Bußgeldbescheid) der zuständigen Kartellbehörde oder
eines Gerichts geführt werden. Der Lieferant hat dem Unternehmen bei
Vorliegen einer solchen Entscheidung über alle Informationen, die zur
Prüfung des Bestehens eines Anspruchs erforderlich sind, Auskunft zu
erteilen; insbesondere hat der Lieferant dem Unternehmen mitzuteilen,
welche Produkte in zeitlicher und sachlicher Hinsicht von der Abrede umfasst
waren. Weist der Lieferant nach, dass die tatsächlichen Aufwendungen und
Kosten des Unternehmens wesentlich geringer sind, ermäßigt sich der
Betrag des pauschalierten Schadensersatzes entsprechend. Weitergehende
Ansprüche des Unternehmens bleiben unberührt. Insbesondere bleibt dem
Unternehmen der Nachweis eines höheren als des pauschalierten Schadens
vorbehalten.
13. Zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Bedingungen.
13.1 Zoll, Warenursprung, Präferenzen
a) Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Zolltarifnummer, seine
Artikelnummer, unsere Artikelnummer, eine Warenbeschreibung
sowie den präferenziellen und den nicht-präferenziellen Ursprung der
gelieferten Gegenstände spätestens zum Zeitpunkt der ersten
Lieferung mitzuteilen.
b) Die Zolltarifnummer und die Warenbeschreibung sind in einem
elektronischen Format an uns zu übermitteln, so dass uns eine
automatische Datenverarbeitung ermöglicht wird (z. B im Dateiformat
CSV). Die Warenbeschreibung hat mindestens die
Artikelbezeichnung, technische Daten, Material sowie gegebenenfalls
die DIN, die für die Ware einschlägig ist, zu enthalten (z. B.
Sechskantschrauben Teilgewinde Edelstahl A4-70 M 12x200/36 –
DIN 931).
c) Der präferenzielle und der nicht-präferenzielle Ursprung ist anhand
einer Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß den aktuellen rechtlichen
Vorgaben auf Anforderung nachzuweisen. Wir stellen hierzu einen
Vordruck zur Verfügung. Die Erklärung hat für uns unentgeltlich zu
erfolgen und muss ausschließlich an die TechnikCenter Grimma
GmbH, Gewerbestraße 1, 04668 Grimma ausgestellt werden. Das
Ursprungsland ist in Form des ISO-Alpha-Codes auszuweisen. Die
Gültigkeit der Erklärung beträgt regelmäßig ein Kalenderjahr.
d) Die Erklärung ist durch den Lieferanten rechtzeitig vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer, entsprechend den dann jeweils gültigen rechtlichen
Verordnungen, auf Aufforderung unverzüglich zu erneuern.
e) Einzel-Lieferantenerklärungen oder Lieferantenerklärungen auf
Handelspapieren werden nicht akzeptiert.
f) Änderungen einer ausgestellten Erklärung im angegebenen
Gültigkeitszeitraum sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
g) Der Lieferant verpflichtet sich auf unsere Anforderung die
Ursprungseigenschaft der gelieferten Waren auf andere Weise
unentgeltlich nachzuweisen, wenn die üblichen Unterlagen nicht mehr
vorhanden sind (Herstellererklärung o.ä.). Insbesondere kann es aus
rechtlichen Nachweisgründen erforderlich sein, dass wir eine
Ursprungserklärung, eine IHK-(Langzeit-)Erklärung oder ein
vergleichbares Nachweisdokument als Bestätigung für den
handelsrechtlichen Ursprung anfordern. Dieses ist ebenfalls – nach
Aufforderung – unentgeltlich durch den Lieferanten zur Verfügung zu
stellen.
h) Der Lieferant hat uns mit allen erforderlichen Mitteln zu unterstützen,
die zur Reduzierung oder Minimierung der Zahlungsverpflichtungen
des Käufers hinsichtlich Zölle notwendig sind.
i) Für alle im Zusammenhang mit Zöllen und Ursprungserklärungen
auftretenden Fragen und Anweisungen hat sich der Lieferant mit
unserer Zollabteilung (Zoll & Exportkontrolle) in Verbindung zu setzen.
j) Der Lieferant hat für Zollzwecke den Warenbegleitpapieren eine
Handelsrechnung in deutscher oder englischer Sprache und in
zweifacher Ausführung beizufügen. Jede Abweichung hierzu ist nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig. Im Falle
von zollpflichtigen Lieferungen sind in der Rechnung zusätzlich, jeweils
getrennt, auszuweisen:
• nicht im Preis enthaltene Kosten (z.B. Provisionen, Maklergebühren,
Lizenzkosten, Fertigungsmittelkosten, Beistellungen des Käufers);
• im Preis enthaltene Kosten (z.B. Montage- und Frachtkosten)
• der Wert von Reparaturleistungen nach Material- und Lohnkosten.
Auch bei kostenlosen Lieferungen ist eine marktgerechte Wertangabe
mit dem Hinweis "For Customs Purposes Only" erforderlich. Auf der
Rechnung oder dem Lieferschein ist der Grund für die kostenlose
Lieferung anzugeben (z.B. kostenlose Mustersendung).
Grundsätzlich erfolgt die Importzollanmeldung/ -abfertigung durch die
TechnikCenter Grimma GmbH. Alle erforderlichen Informationen/
Dokumente zur Importzollanmeldung müssen mindestens 24 Stunden
vor geplantem Grenzübertritt an den zentralen Zolldienstleister der
TechnikCenter Grimma GmbH vorgelegt sein.
13.2 Exportkontrolle.
a) Sofern gelieferte Güter exportkontrollrechtlichen Bestimmungen
unterliegen, ist uns der Lieferant verpflichtet spätestens zum Zeitpunkt
der ersten Lieferung die folgenden Informationen zu übermitteln:
• Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen
Außenwirtschaftsverordnung und/oder Listennummer nach
Anhang I zur EG Dual-Use-Verordnung und/oder Listennummer der
Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (jeweils
aktuelle Fassung)
Für Güter (Items), die dem US-Recht unterliegen (Export / Re-Export),
sind weiterhin folgende Informationen zu übermitteln:
• Unterliegt das Gut den Export Administration Regulations (EAR)
oder den International Traffic in Arms Regulations (ITAR)?
• Die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß EAR bzw.
ITAR?
• War bei einer der vorangegangenen Lieferungen eine sog. „Export
Licence“ erforderlich?
• Sind genehmigungspflichtige Anteile enthalten?
• Den US-Anteil des gelieferten Gutes in Prozent, gemäß CFR 31 Part
734.4. Liegt der US-Anteil bei 10% oder mehr stellt uns der Lieferant
die vollständige Dokumentation der De Minimis-Kalkulation zur
Verfügung.
Die unter diesem Buchstaben genannten Informationen sind in einem
elektronischen Format an uns zu übermitteln, das uns eine
automatische Datenverarbeitung ermöglicht (z. B im Dateiformat CSV).
b) Die oben genannten Anforderungen gelten entsprechend für
Technologien, Software und Dienstleistungen, die im Zusammenhang
zu kontrollierten Gütern stehen. Der Lieferant hat uns alle für einen
Genehmigungsantrag notwendigen Unterlagen und Informationen,
gemäß der exportkontrollrechtlichen Anforderungen, zur Verfügung zu
stellen und einen verantwortlichen Ansprechpartner für Rückfragen
bezüglich Klassifizierung und exportkontrollrechtlicher Auskünfte zu
benennen.
c) Auf Anforderung ist der Lieferant verpflichtet alle weiteren
Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen
schriftlich mitzuteilen sowie unverzüglich (vor Lieferung
entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der
vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
d) Die Pflichten bestehen über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.
14. Vertragsstrafe. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen seine
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die in 13.1 genannte
Verpflichtung, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen
Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Schadens iHv 5 % des
Nettopreises der Ware verlangen.
Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden
ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein
oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
15. Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Lieferung ist der von uns angegebene
Bestimmungsort, für die Zahlung ist Erfüllungsort München.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht. Es gilt ausschließlich
deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den
internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) findet keine
Anwendung. Im Verkehr mit Kaufleuten ist München Gerichtsstand.